Schulbetrieb ab dem 19.04.2021 – UPDATE!
Update 16.04.2021:
Die Stadt Dortmund hat heute einen Antrag auf ein Paket von Corona-Maßnahmen beim Land NRW gestellt. Diesem Antrag wurde nun zugestimmt:
Damit werden unsere Schülerinnen und Schüler weiterhin im Distanzunterricht verbleiben. Einziges Ausnahmen:
Der Unterricht vom Jahrgang 10 und die Notbetreuung finden weiterhin in der Schule statt. Damit bleiben die Absprachen aus dieser Woche auch für die kommende gültig…
Bitte melden Sie sich, sofern Sie Fragen zur Notbetreuung oder iPad-Ausleihe haben.
Beitrag vom 15.04.221:
Liebe Schulgemeinde,
gestern haben wir neue Informationen zum zukünftigen Schulbetrieb erhalten. Demnach wird der Präsenzunterricht für den Jahrgang 10 fortgesetzt. Die Jahrgänge 5 bis 9 werden im Wechselmodell unterrichtet. Wir kehren damit zum Modell vor den Osterferien zurück. Die Klassenleitungen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Stundenpläne. Der Wechselunterricht soll langfristig angelegt sein, sofern der Dortmunder 7-Tage-Inzidenzwert unter 200 liegt.
Selbsttests & Testpflicht
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
- Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
- Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.
- Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
- Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
- Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
- Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
- Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
- Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
Notbetreuung
Die Notbetreuung findet wie vor den Osterferien statt. Sofern Sie Bedarf an der Betreuung haben, so melden Sie diesen bitte bei Ihrer zuständigen Klassenleitung an.